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Recht

Verständlichkeit ist Bürgerrecht!

In mehreren Gesetzen und Verordnungen werden Klarheit und Verständlichkeit von Informationen, Werbebroschüren, Vertragsinhalten etc. bereits seit einigen Jahren gefordert, vor allem in:

  • Bürgerliches Gesetzbuch BGB
  • Gesetz über den Wertpapierhandel WpHG
  • Verordnung zur Konkretisierung der Verhaltensregeln und Organisationsanforderungen für Wertpapierdienstleistungsunternehmen WpDVerOV
  • Verbraucherinformationsgesetz VIG
  • Informationspflichten-Verordnung VVG-InfoV

 

Im Gesetz über den Wertpapierhandel WpHG werden Wertpapierhandelsunternehmen ausdrücklich verpflichtet, ihren Kunden Informationen in verständlicher Form zur Verfügung zu stellen. Anleger sollen die Art der Information und die damit verbundenen Risiken verstehen können, denn nur so können sie ihre Anlageentscheidungen treffen:

Ein Beispiel aus WpHG § 31 Absatz 3:

Wertpapierdienstleistungsunternehmen sind verpflichtet, Kunden rechtzeitig und in verständlicher Form Informationen zur Verfügung zu stellen, die angemessen sind, damit die Kunden nach vernünftigem Ermessen die Art und die Risiken der ihnen angebotenen oder von ihnen nachgefragten Arten von Finanzinstrumenten oder Wertpapierdienstleistungen verstehen und auf dieser Grundlage ihre Anlage-entscheidungen treffen können.

Im Verbraucherinformationsgesetz VIG § 5 Abs. 1 wird vorgegeben, dass Informationen für Verbraucherinnen und Verbraucher verständlich dargestellt werden sollen:

$ 5 Informationsgewährung

(1) Die informationspflichtige Stelle kann den Informationszugang durch Auskunftserteilung, Gewährung von Akteneinsicht oder in sonstiger Weise eröffnen. Die informationspflichtige Stelle kann Informationen, zu denen Zugang zu gewähren ist, auch unabhängig von eniem Antrag nach $ 3 Abs. 1 über das Internet oder in sonstiger öffentlich zugänglicher Weise zugänglich machen; $ 4 Abs. 1 gilt entsprechend. Die Informationen sollen für die Verbraucherinnen und Verbraucher verständlich dargestellt werden.

Im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch EGBGB (in der Fassung vom 29. Juli 2009) wird Klarheit und Verständlichkeit an mehreren Stellen gefordert:

Artikel 246
§ 1 Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen … Informationen in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise klar und verständlich ... zur Verfügung stellen.

§ 6 Abs. 1 Der Verbraucherkreditvertrag muss klar und verständlich folgende Angaben enthalten: …

§ 7 der Verbraucherdarlehensvertrag muss klar und verständlich folgende Angaben enthalten, soweit sie für den Vertrag bedeutsam sind:

Artikel 248
Informationspflichten bei der Erbringung von Zahlungsdienstleistungen

§12 Allgemeine Form
Die Informationen und Vertragsbedingungen sind ... in einer anderen zwischen den Parteien vereinbarten Sprache klar und verständlich abzufassen.

Artikel 6 Änderung der Preisangabeverordnung
§ 6a Abs. 4 ... ist auf die Verpflichtung zum Abschluss dieses Vertrags klar und verständlich an gestalterisch hervorgehobener Stelle ...